Wegleitung für Gesuchstellende (PDF 188K)
Wie läuft die Gesuchsbeurteilung ab?
Wer beurteilt Ihr Gesuch?
Ihr Gesuch wird der fachlich zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle zugeleitet.
Diese nimmt eine formale Prüfung vor:
- Entspricht Ihr Projekt dem Stiftungszweck?
- Haben Sie Ihr Gesuch termingerecht eingereicht?
- Sind die Unterlagen vollständig?
Die Fachabteilung bestätigt den Empfang und orientiert Sie über die voraussichtliche Behandlungsdauer, falls Ihnen nicht innerhalb von 4 Wochen der Entscheid der Stiftung betreffend Ihr Gesuch eröffnet werden kann.
Die Geschäftsstelle bereitet Ihr Gesuch vor und leitet es an die zuständigen Stiftungsorgane weiter.
Welches Stiftungsorgan über Ihr Gesuch befindet, ist abhängig von der Höhe des gewünschten Betrages. Über angefragte Beiträge bis und mit 20'000 Franken entscheidet die Geschäftsstelle, über 20'000 Franken die Fachgruppe des Stiftungsrates. Die Unterstützung von Gesuchen, die Beträge über 200'000 Franken anfragen, müssen vom Leitenden Ausschuss bestätigt werden.
|
Die Entscheidinstanzen und ihre Kompetenzen sind festgehalten
im Art. 19 der Beitragsverordnung.
|
Nach welchen Kriterien wird Ihr Gesuch beurteilt?
Auf der zweiten Stufe wird ihre Anfrage nach inhaltlichen und finanziellen Aspekten geprüft.
Pro Helvetia kann Ihnen einen Werkbeitrag zusprechen, wenn
- die Stiftung von Ihrer bisherigen Leistung überzeugt ist;
- Sie als GesuchstellerIn glaubhaft darlegen können, dass Sie von dritter Seite keine ausreichende Unterstützung finden können.
Pro Helvetia kann Ihr Projekt unterstützen, falls dieses
- von kultureller Relevanz ist;
- qualitativ überzeugt;
- professionell umgesetzt wird;
- im Thema oder in der Umsetzung innovativ ist;
- von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung ist oder Pilotcharakter hat;
- ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist;
- eine nachhaltige Wirkung verspricht;
- der Öffentlichkeit zugänglich ist; und
- noch nicht realisiert ist.
Bitte lesen Sie unter der Rubrik «Fachbereiche» die spezifischen Kriterien nach, die zusätzlich für die einzelnen Fachbereiche gelten.
Wann erhalten Sie eine Antwort?
Die Dauer der Behandlung Ihres Gesuches hängt von der Höhe des verlangten Betrages ab. Oder einfacher gesagt: von der Entscheidinstanz und deren Sitzungsterminen.
Haben Sie ein Gesuch eingereicht, für das kein fixer Einreichungstermin gilt? Dann erhalten Sie innerhalb von 8 Wochen nach Einreichung des vollständigen Dossiers einen Entscheid.
Gilt für Ihr Gesuche ein Einreichungstermin? Dann erhalten Sie den Entscheid innerhalb von 4 Monaten.
Einige Tage nach Beschlussfassung durch die zuständige Instanz der Stiftung erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung mit Bestimmungszweck des zugesprochenen Betrages. Oder aber im Falle einer Ablehnung mit einer kurzen Begründung.
Und wenn Sie mit der Antwort nicht einverstanden sind?
Pro Helvetia gibt auf Wunsch und soweit möglich gerne nähere Auskünfte zu den getroffenen Beschlüssen.
Sind Sie als Gesuchsteller oder Gesuchstellerin mit dem Entscheid nicht einverstanden, so können Sie
- innerhalb von 30 Tagen mit einer schriftlichen Einsprache bei der Stiftung eine Wiedererwägung beantragen, sofern Sie neue Elemente geltend machen können;
- gegen den Entscheid der Stiftung innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde bei der Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia einlegen.
|
Im Falle einer Einsprache oder einer Beschwerde gelten Art. 11a des Bundesgesetzes betreffend die Stiftung Pro Helvetia bzw. Art. 22 der Beitragsverordnung.
Die Einsprache senden Sie an die Geschäftsstelle der Pro Helvetia in Zürich zu Handen der zuständigen Fachgruppe des Stiftungsrates.
Die Beschwerde richten Sie im Doppel an die
Eidgenössische Rekurskommission
für die Stiftung Pro Helvetia
Eidg. Departement des Innern
3003 Bern.
|
Wozu verpflichtet Sie ein Unterstützungsbeitrag?
Falls Ihr Gesuch von der zuständigen Fachabteilung positiv beantwortet wurde und Sie den Unterstützungsbeitrag annehmen, gehen Sie verschiedene Verpflichtungen ein:
- Sie müssen das Projekt im angekündigten Rahmen verwirklichen.
- Sie sind verpflichtet, die Unterstützung zu verdanken.
- Wir begrüssen es, wenn Sie VertreterInnen der Geschäftsstelle oder des Stiftungsrates zu einer Vorstellung oder zur Vernissage einladen, bzw. Belegexemplare von Drucksachen zur Verfügung stellen.
Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem «Merkblatt für BeitragsempfängerInnen», das sie mit dem positiven Entscheid zugestellt erhalten.
Wann erhalten Sie den zugesicherten Beitrag ausbezahlt?
Pro Helvetia spricht Projektbeiträge als nicht rückzahlbare Geldleistungen oder aber als Defizitgarantien, besonders wenn es sich um risikoreiche Projekte handelt oder Aussicht auf eine ausreichende Eigenfinanzierung besteht.
Deshalb kann der Beitrag erst nach Abschluss des Projekts oder Ausführung des Werkes überwiesen werden. Dafür braucht die Geschäftsstelle von Ihnen eine Schlussabrechnung und einen Bericht über das abgeschlossene Projekt sowie allfällige Belegexemplare. Werkbeiträge werden unmittelbar nach Zusprache ausbezahlt.
In besonderen Fällen kann die Geschäftsstelle einen Vorschuss bis zu 80 Prozent des gesprochenen Beitrages auszahlen.
|
Über die Regelungen zum Verfall von Beitragszusicherungen und zur Rückzahlung von Vorschüssen informiert Art. 24 der Beitragsverordnung.
Die Pflichten der BeitragsempfängerInnen fussen auf Art. 15 der Beitragsverordnung.
|
|